Zusammenfassung
Wenn auch das Tätigkeitsgebiet der Helferin ein begrenztes und vor allem das Rezeptieren ihr durch gesetzliche Bestimmungen versagt ist und sie hiermit unter keinen Umständen mit Rücksicht auf das Wohl der Kranken, aber auch schon zur Sicherheit des für sie verantwortlichen Apothekers betraut werden darf, so nehmen in mittleren und großen Apotheken viele einfachen und schwierigeren Leistungen die Arbeitskraft einer Helferin voll in Anspruch. Die Sorge für Ordnung und Sauberkeit in allen Apothekenräumlichkeiten, die Buchführung, das Ausschreiben von Rechnungen und andere schriftlichen Arbeiten, das Ordnen der Kassen- und der übrigen Kontorezepte. Filterfalten, Schilderschreiben, das Auspacken angekommener Waren, das Auszeichnen der Preise und die Rücksendung leerer Gefäße, Kisten und Körbe, die laufende Führung des Hauptverzeichnisses (S. 15) und das Abfassen sind Arbeiten, die von nicht beim Kreisarzt angemeldetem Personal besorgt werden dürfen.