Zusammenfassung
Die älteste Apothekengesetzgebung, welche für die Entwicklung des deutschen Apothekenwesens in Betracht kommt, stammt aus dem Jahre 12411) urd ist in zwei Verordnungen Kaiser Friedrichs II. ergangen. Diese Verordnungen enthalten bereits eine große Zahl von Grundfätzen der gesetzlichen Regelung des Apothekenwesens, welche auch noch gegenwärtig für die Apothekengesetzgebung maßgebend sind. In die Zeit bieser Gesetzgebung wird auch die Ausgestaltung der Apotheke als selbständige Arzneibereitungsstätte verlegt, während bis zu dieser Zeit der Arzt gleichzeitig Arzneibereiter war, und eine besondere Arznetbereitungsstätte nicht existierte. Ob die Gesetzgebung Kaiser Friedrichs II. auch für Deutschland erlassen ist und auch in Deutschland Geltung haben sollte, ist bestritten. Schelenz und Radeke2) nehmen dies wohl zu unrecht an; sie paßt ausßchließlich auf italienische Verhältnisse uud ist wohl nur für das Königreich beider Sizilien ergangen, wo schon ein Jahrhundert vorher und zwar 1140 König Roger von Neapel eine ähnliche Gesetzgebung erlassen hatte, wenngleich sie auch für Deutschland Einfluß gewann. Die Verordnungen Kaiser Friedrichs II.