Zusammenfassung
Der Vertrieb medikamentöser Seifen unterliegt kaum irgendwelchen beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen. Im wesentlichen ist er geregelt durch den § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901. Nach dieser Verordnung findet nämlich auf „Seifen zum äußerlichen Gebrauche“ die Bestimmung im Absatz 1 derselben keine Anwendung, derzufolge in einem besonderen Verzeichnisse (Verzeichnis A der Verordnung) aufgeführte Zubereitungen wie Abkochungen, Aufgüsse, Ätzstifte, Auszüge in fester oder flüssiger Form, trockne Gemenge von Salzen usw., flüssige Gemische und Lösungen, Kapseln, Latwergen, Linimente, Pastillen, Pflaster, Salben (Nr. 10 des Verzeichnisses), Suppositorien usw., von den namentlich angeführten Ausnahmen abgesehen, ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder nicht, als Heilmittel (Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren) außerhalb der Apotheken nicht verkauft werden dürfen. Die medikamentösen Seifen sind also als arzneiliche Zubereitungen anzusehen, welche dem freien Verkehr überlassensind, gleichgültig ob sie Stoffe enthalten, die nach § 2 der obigen Verordnung außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden dürfen (Verzeichnis B der Verordnung) oder solche Stoffe, die in das Verzeichnis derjenigen Drogen, Präparate und Zubereitungen aufgenommen sind, welche laut Bekanntmachung vom 22. Juni 1896, betreffend die Abgabe starkwirkender Arzneimittel (Abgabeverordnung), auch in den Apotheken nur auf schriftliche Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes als Heilmittel abzugeben sind. Gewisse Beschränkungen im freien Verkehr erfahren lediglich die in der für alle Deutschen Bundesstaaten geltenden Polizei-Verordnung über den Handel mit Giften vom 24. August 1895 bzw. 22. Februar 1906 (Giftgesetz) als Gifte namhaft gemachten Kresolseifenlösungen, Lysol, Lysosolveol usw., welche nur an solche Personen abgegeben werden dürfen, die als zuverlässig bekannt sind und die benannten Präparate zu einem erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zweck benutzen wollen.