Zusammenfassung
1. Weder aus dem Umstand, dass für eine Arztgruppe vom Bewertungsausschuss kein Regelleistungsvolumen
vorgesehen ist, noch aus der Tatsache, dass bestimmte Leistungen außerhalb des RLV vergütet werden,
kann der Schluss gezogen werden, dass eine Arztgruppe oder bestimmte ärztliche Leistungen gefördert
werden sollen. Wenn andere Leistungen als die im Gesetz vorgesehenen als förderungswürdig hätten
angesehen werden sollen, hätte es hierfür einer Vereinbarung der Gesamtvertragspartner bedurft.
2. Die Zulässigkeit der Budgetierung ist nicht davon abhängig, dass der Arzt die Möglichkeit
hat, Leistungen mit einem festen Punktwert innerhalb eines RLV zu erbringen.
3. Die Kassenärztlichen Vereinigungen brauchen auf einen Punktwertverfall frühestens dann
zu reagieren, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – ein dauerhafter Punktwertabfall (mindestens
zwei Quartale) von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau festzustellen ist. (Leitsätze
der Bearbeiterin)