Zusammenfassung
Arztrecht und Arzneimittelrecht sind neue Begriffe, die gegenstftidliche Rechtsge-biete bezeichnen. Der besondere Schwerpunkt macht es notwendig, die her-kommlichen Unterteilungen in Zivilrecht, offentliches Recht und Strafrecht zuriick-treten zu lassen. Das Arztrecht ist nicht ein subjektives Recht, also nicht ein dem Arzt als Person oder Berufsausubender zustehender Anspruch. Vielmehr stellt es als objek-tives Recht die Zusammenfassung aller Rechtsregeln dar, die sich auf die Berufsaus-ubung durch den Arzt und auf das Verhaltnis des Patienten zum Arzt beziehen. Dabei ist “Arzt” hier im weiteren, die Institution ebenso wie die Pluralit&t umfassenden Sinne gebraucht. Auch die das Krankenhaus, soweit es arztliche Dienste vorsieht, be-treffenden Regeln fallen darunter; die Mehrheit von Arzten, die sich zur gemeinsa-men Berufsausiibung zusammengeschlossen hat oder die als Team im Wege moder-ner Arbeitsteilung den Patienten behandelt, ist ebenso einbezogen. Als objektives Recht ist der Begriff Arztrecht nicht auf dem Wort Arzt akzentuiert. Interessen- und wertungsjuristisch erscheint vielmehr der Patient gleichberechtigt. Arzt und Patient bringen beide ihre oft ubereinstimmenden, gelegentlich aber auch kollidierenden Interessen in die Regelung ein: Recht, Ethik und vor allem das die Arzt-Patienten-Be-ziehung beherrschende Vertrauen haben die Aufgabe, den Interessengegensatz zwi-schen Arzt und Patient, wo er besteht, aufzulosen und zu harmonisieren, notfalls zu entscheiden.1