Zusammenfassung
Art. 6 Grundgesetz legt die Erziehung von Kindern grundsätzlich in die Hand der Eltern, der Familien. Dem Staat kommt nur ein „Wächteramt“ zu: er hat die Ausübung der elterlichen Gewalt zu überwachen. Die Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, nehmen neben den Jugendbehörden vor allem die Vormundschaftsgerichte wahr. Sie haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um Kinder vor Schäden zu bewahren, die ihnen aus schweren Unzulänglichkeiten der Erziehung, aus Konflikten der Eltern in Erziehungsfragen oder bei der Auflösung der Familie, z.B. durch die Scheidung der Eltern, erwachsen können. Im Extremfall kann den Eltern die elterliche Gewalt insgesamt entzogen werden. Die Vormundschaftsgerichte treffen damit Entscheidungen, die schwerwiegende und nachhaltige Folgen für das einzelne Kind und für die gesamte Familie haben können.