Zusammenfassung
Die Dienstverhältnisse, die im kaufmännischen Unternehmen vorkommen, haben bis jetzt keine einheitliche Rechtsquelle. Das HGB. regelt nur diejenigen des eigentlich kaufmännischen Personals, der Handlungsgehilfen, §§ 59, 83. Der Gewerbeordnung bleiben überlassen die „Arbeiten im Handelsgewerbe“ (Bankdiener, Lagerbursche u. dgl.), sowie die nicht im Umsatz-, sondern im Produktionsprozeß beschäftigten Personen, seien sie nun Gesellen und Fabrikarbeiter oder Betriebsbeamte, Maschinentechniker, Chemiker oder sonstige Gewerbegehilf en, GO. §§ 105 f., 133a—f. Für Dienstverhältnisse, die weder kaufmännischer noch gewerblicher Art sind, z. B. für Syndici, Redakteure, Schauspieler, bewendet es beim Dienstvertragsreeht des BGB. Dieser Dreiteilung des Arbeitsrechts entspricht eine solche der Gerichtsbarkeit: als Arbeitsgerichte der Handlungsgehilfen sind regelmäßig die Kaufmannsgerichte zuständig, Ges. von 1904, 1921 ff., §§ 1, 4, für Gewerbegehilfen und Arbeiter regelmäßig die Gewerbegerichte, Ges. von 1901, 1921 ff., §§ 1, 3, im übrigen die ordentlichen Gerichte.