Zusammenfassung
Die Ersindung Selbst ist abstrakt; greifbar dagegen und daher als Rechtsobjekt in der Praxis verwendbar ist der Gegenstand der Erfindung, d. h. der Gegenstand, in dem sich die Ersindung äußert oder verkörpert. Das ist nun Keineswegs etwa nur das körperliche Substrat der Ersindung, Sondern die vom Ersinder gegebene Durchführungsform mit allen gleich-wertigen Ausführungsformen, aber wohlverstanden auch nur mit Solchen. Nur weil man dies nicht beachtet und überhaupt verkannt hat, daß der Gegenstand der Ersindung eine sehr viel weitergehende Bedeutung hat als die vom Patentsucher dargelegte Durchführungsform, Konnte man im laufe der Zeit zu dem folgenschweren Irrtum kommen, daß die Erfindung oder der Ersindungsgedanke durch das Patent geschützt warden sollte.