Zusammenfassung
Es ist nicht ohne Interesse, gewisse charakteristische Züge, welche der Bundesstaatstheorie und den in ihr hervortretenden Gegensätzen bis auf den heutigen Tag eigen sind, schon bei ihren beiden ersten bedeutenden Vertretern in der deutschen Wissenschaft zu bemerken, bei Ludolf Hugo und Samuel Pufendorf 1). Seitdem es überhaupt eine deutsche Staatsrechtstheorie giebt, drängte sich ihr als vornehmste Aufgabe die Construirung des rechtlichen Verhältnisses zwischen Kaiser und Reichsständen auf. Während aber in den früheren Stadien, in dem Streite zwischen Vultejus und Antonius 2), zwischen der Lehre Reinkings und der des Arumaeus und seiner Schüler (Limnaeus, Hippolithus a Lapide) 3) die Frage gemäss den überkommenen aristotelischen Schulbegriffen dahin formulirt erscheint, ob das Reich eine Monarchie, eine Aristokratie oder eine aus beiden gemischte Staatsform sei, vertieft sie sich bei jenen erst genannten Autoren, ohne zwar die bisherige Formulirung ganz abzustreifen, zu dem Problem des aus Staaten zusammengesetzten Staates. Wenn man der Ausdrucksweise jener Zeit unsre moderne Terminologie substituirt, so handelt es sich bei dem Gegensatz der Lehre Hugos und Pufendorfs um die theoretische Möglichkeit des Bundesstaatsbegriffs. Wenn die Theorie Seydels den Amerikaner Calhoun als ihren Vater anerkennt, so findet sie in Samuel Pufendorf jedenfalls einen deutschen Ahnherrn.