Zusammenfassung
Der § 367, Nr. 9 bedroht denjenigen mit Strafe, welcher „einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieß- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähn icher Weise verborgen find, seilhält oder mit sich führt.“ Hierdurch ist, wie das Kammergericht ausführt, die Materie des unbefugten Wassentragens keineswegs erschöpfend und abschließend geregelt. Die Landesgesetzgebung und die Polizei hat vielmehr das Recht, „im Interesse der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes von Personen und Eigenthum und der Sorge für Leben und Gesundheit als nothwendig oder zweckmäßig erachtete Verbote und Strafestimmungen zu erlassen. (Bgl. Entfch. des Reichsgerichts Bd. 7 S. 202 flg.)